Unsere Vereinssatzung ist das zentrale Rechtsdokument des Sportverein Au-Wittnau e.V., das alle wesentlichen Prinzipien, Normen, Regeln und Verfahren unseres Vereinslebens bestimmt. Mit der Gründung des Vereins im Jahr 1961 wurde die erste Vereinssatzung wirksam, sie wurde 2021 komplett überarbeitet und bei der Mitgliederversammlung am 30.09.2021 bestätigt. Die Eintragung ins Registergericht ist erfolgt.
Die aktuelle Fassung (Stand 30.09.2021) unserer Satzung finden Sie hier zum Download
Um die Suche nach Personen, die bereit sind, ein Amt im geschäftsführenden Vorstand unseres Vereins zu übernehmen, zukünftig zu erleichtern, möchten wir unsere Satzung in der Mitgliederversammlung am 18. Juli 2024 in einem Punkt anpassen. Und zwar dahingehend, dass die einzelnen Positionen (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Vorstand Finanzen) auf jeweils zwei Personen verteilt werden können. Wir hoffen, dass durch die Verteilung der „Last“ auf zwei Personen mögliche Kandidatinnen und Kandidaten eher bereit sind, ein solches Amt zu übernehmen.
Aktuell sieht der Paragraf zum geschäftsführenden Vorstand wie folgt aus:
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Vorstand Finanzen
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins ist der 1. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende und der Vorstand der Finanzen sind jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Hier der geplante neue Wortlaut:
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus folgenden Positionen:
a. bis zu zwei 1. Vorsitzenden
b. bis zu zwei 2. Vorsitzenden
c. bis zu zwei Vorständen Finanzen
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt: der oder die 1. Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt, der oder die 2. Vorsitzende und der oder die Vorstand/Vorstände der Finanzen sollen den Verein nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Über die geplante Satzungsanpassung soll am 18. Juli 2024 in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
Vereinsordnungen
Ergänzend zur Vereinssatzung befinden sich derzeit verschiedene Vereinsordnungen in Ausarbeitung. Sie beruhen auf den Regelungen der Satzung, sind jedoch nicht Teil dieses Rechtsdokumente. Die Inhalte der Ordnungen unterliegen nicht den strengen rechtlichen Anforderungen an Satzungen, sie können daher ohne größeren Aufwand geändert und angepasst werden. Die Ordnungen sind prozessorientierte Regelwerke, die sich an die Erfahrungen der praktischen Vereinsarbeit kontinuierlich anpassen lassen. Ordnungen schaffen konkrete Leitlinien für die Alltagspraxis, insbesondere neue Vereinsmitglieder erhalten – sehr viel genauer als es alleine die Satzung leisten könnte – eine gute Übersicht und Einstiegsorientierung.
Weitere Ordnungen werden wir in Kürze an dieser Stelle veröffentlichen.